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§1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen “Polizeisportfischer Schwerin” e.V.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Er hat seinen Sitz in Schwerin.

Der Verein ist politisch  und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landesangler-verbandes Mecklenburg/ Vorpommern e.V. und erkennt dessen Satzung an. Offizielles Mitteilungsblatt ist “Angeln in Mecklenburg/ Vorpommern”

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anglern, die sich zum Ziel gesetzt haben, das waidgerechte Angeln zu betreiben. Diese Ziele will er erreichen durch

  1. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Beachtung des Artenschutzprogramms;
  2. die Förderung des Angelns sowie des Gemeinschafts- und Vereinslebens;
  3. die Erhaltung und Pflege der in und am Gewässer vorkommenden Tierarten und Pflanzen;
  4. die Sicherung der Schulung und Ausbildung der Angler in allen Belangen der Gewässerpflege, der Bewirtschaftung und des waidgerechten Angelns und Verhaltens;
  5. die Förderung der Vereinsjugend.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vorstandes und für  den Verein in sonstige weise ehrenamtlich Tätige, können einen Aufwendungsersatz erhalten. Einzelheiten werden in den jährlichen Haushaltsplänen geregelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

Es gibt Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglieder vor Vollendung des 16. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe an. Mitglieder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können ihre Mitgliedschaft im Verein nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erwerben.

Fördernde Mitglieder können vom Vereinsvorstand aufgenommen und entlassen werden. Der § 5 der Vereinssatzung findet bei ihnen keine Anwendung. Fördernde Mitglieder üben nicht aktiv das Angeln oder Castingsport aus. Sie erhalten keine Fischereipapiere. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Ein Stimmrecht besteht jedoch nicht.

Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder treffen keine finanziellen Beitragspflichten. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Ein Stimmrecht besteht jedoch nicht.

Wer Mitglied werden will, muss den Antrag auf Aufnahme schriftlich stellen. Der Vereinsvorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 5
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Die Rechte und Pflichten entstehen mit der Aufnahme des Mitgliedes. Alle Mitglieder haben das Recht:

  • an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
  • an die Mitgliederversammlung und an den Vereinsvorstand Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten;
  • das Wahlrecht mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Verein auszuüben;
  • Angelberechtigungen für Gewässer des Landesanglerverbandes Mecklenburg/ Vorpommern e.V. unter Wahrung des Fischereirechts zu erwerben.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • beim waidgerechten Angeln die gesetzlichen Bestimmungen und die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Mecklenburg/ Vorpommern e.V. einzuhalten;
  • den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen, zu fördern und den Verein sowie den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit zu vertreten;
  • den Jahresbeitrag an den bekannt gegebenen Kassierungsterminen zu entrichten und
  • sonstige durch den Vereinsvorstand beschlossenen Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod,
  • durch den Austritt oder
  • durch den Ausschluss

Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie ist nur zum Jahresende möglich.

Der Ausschluss erfolgt,

  • wenn das Mitglied trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist;
  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;
  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;
  • wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Erfolgt dieses nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung schriftlich beim Vorstand, ist der Ausschluss endgültig.

§ 7
Disziplinarmaßnahmen

Als Disziplinarmaßnahmen sind durch den Vereinsvorstand anzuwenden:

  • die zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten;
  • die zeitweilige Untersagung des Angelns in den Gewässern des LAV bzw. des Vereins;
  • das Aussprechen einer Ermahnung;
  • die Suspendierung von einer Funktion bzw. einem Mandat;
  • der Ausschluss aus dem Verein.

§ 8
Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

Die Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung in seiner Höhe für das jeweilige Folgejahr beschlossen.

Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag festgesetzt, der auch bei der Begründung der Vereinsmitgliedschaft während des Geschäftsjahres als voller Beitrag zu entrichten ist. Der Vorstand ist berechtigt, über individuelle Abweichungen aus sozialer Sicht, auf Antrag des Mitgliedes zur Höhe und Entrichtungsweise zu entscheiden.

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Wird die Mitgliedschaft im Verein neu begründet, ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung für das folgende Geschäftsjahr bestimmt. Die Aufnahmegebühr wird als Zahlbeitrag auf die Höhe des Mitgliederbeitrages begrenzt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewährung gezahlter Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vereinsvorstand
  2. die Mitgliederversammlung

1. Der Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • einem Schriftführer,
  • einem Schatzmeister,
  • einem Gewässerwart,
  • einem Jugendwart und
  • dem Verantwortlichen für Fischereiaufsicht

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Legislaturperiode von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Jedes Vorstandsmitglied hat im Innenverhältnis des Vereins sachlich für seine Aufgabenzuweisung Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus dem Zweck des Vereins entsprechend der Satzung. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder.

Der Vereinsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere

  • die Geschäftsführung des Vereines,
  • die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen des Vereins,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Erarbeitung und Vorlage des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Jahr,
  • die Erstellung eines jährlichen Haushaltsplanes,
  • die Beschlussfassung über Aufnahmen und Disziplinarmaßnahmen und
  • den Schriftverkehr mit dem Landesanglerverband Mecklenburg/ Vorpommern e.V.

2. Die Mitgliederversammlung

Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet jährlich im letzten Quartal des laufenden Jahres statt und wird vom Vereinsvorstand bei Einhaltung einer Frist von drei Wochen durch schriftliche Bekanntmachung und mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis zu 3 Wochen vor deren Durchführung beim Vorstand einzureichen.

Werden Anträge zur Änderung der Tagesordnung gestellt,  beschließt die Mitglieder-versammlung deren Annahme oder Ablehnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder einzuberufen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes.
  2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
  5. Ernennung von fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  6. Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus.
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  8. Wahl der Delegierten zur Delegiertenkonferenz.
  9. Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§ 11
Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung oder Versammlung und dem Schriftführer  zu unterschreiben. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12
Änderung der Satzung

Satzungsänderungen können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung und der Vollzug durch Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwerin Rechtskraft erlangen. Der Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 13
Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dazu müssen drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein.

Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Schwerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige  oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14
Inkraftsetzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. März 2001 in Schwerin beschlossen. Sie tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Geändert: am 11.12.2009 auf der Mitglieder- und Wahlversammlung

Eintragung ins Vereinsregister auf dem Registerblatt VR 1181 am 24.02.2010

Geändert: am 07.12.2012 auf der Mitglieder- und Wahlversammlung.

Eintragung ins Vereinsregister auf dem Registerblatt VR 1181 am 26.04.2013